Fundstücke

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Mit der Rechtsprechung bin ich fertig, ich habe die Gemeinden bereichert, den Steuerpächtern auch die Rückstände aus dem letzten Zeitraum ohne irgendwelche Beschwerden der Bevölkerung sichergestellt und habe mich bei den Privatleuten, Hoch und Niedrig, beliebt gemacht (Marcus Tullius Cicero, Textauszug aus einem Brief an Caelius Rufus, Laodicea, Anfang Mai 50 v. Chr., aus: Cicero zum Vergnügen, "Stillsitzen kann ich einfach nicht", Herausgegeben und übersetzt von Marion Giebel, Stuttgart, 1997, S. 130); Verwendung mit freundlicher Genehmigung von Philipp Reclam jun., Stuttgart.

Theorie und Praxis im Lehrbetrieb: Dieser Effekt (Wahrnehmungsfähigkeit und Empfänglichkeit) tritt noch eher ein, wenn man die theoretische Belehrung mit dem praktischen Tun kombiniert (Plutarch von Chaironeia: Über den Fortschritt in der Tugend, in: Moralphilosophische Schriften, Übersetzung von Hans-Josef Klauck, Stuttgart 1997, S. 22); Verwendung mit freundlicher Genehmigung von Philipp Reclam jun., Stuttgart.

Wenn Sie unterrichten, dann seien Sie bemüht, nicht nur Wissen zu vermitteln, sondern versuchen Sie auch, in Ihren Schülern ein Gefühl für die grundlegenden menschlichen Qualitäten zu wecken und in ihnen Redlichkeit, Mitgefühl, die Fähigkeit zu verzeihen und Verständnis für andere Menschen wachsen zu lassen (Dalai Lama, Ratschläge des Herzens, Zürich, 2003, S. 88).

Bei der Abfassung der Gesetze ist auf gewisse Dinge Obacht zu geben. Der Stil der Gesetze muss einfach sein. Sie werden für Leute von mittlerer Fassungskraft geschaffen: sie sind keine Kunststücke der Logik, sondern wie der schlichte Verstand eines Familienvaters (Montesquieu, Vom Geist der Gesetze, 29. Buch, 16. Kapitel: „Bei der Abfassung der Gesetze zu beachtende Dinge", Übersetzung von Kurt Weigand, Stuttgart, 1994, S. 411 f.)Verwendung mit freundlicher Genehmigung von Philipp Reclam jun., Stuttgart.

Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderes zu bedienen. Selbstverschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Mutes liegt, sich seiner ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Sapere aude! Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! ist also der Wahlspruch der Aufklärung (Immanuel Kant, Berlinische Monatsschrift 4 (1784), S. 481-494).

Es ist sinnlos, von den Göttern zu fordern, was man selber zu leisten vermag (Epikur, geb. 341 v. Chr., Philosophie der Freude, Hrsg. von Johannes Mewaldt, 1973, Stutgart, S. 71, Aphorismen Nr. 19.)

Auf Meinungen der Rechtslehrer, oder ältere Aussprüche der Richter soll, bey künftigen Entscheidungen, keine Rücksicht genommen werden (§ 6 Preußisch Allgemeines Landrecht, in Kraft getreten am 1. Juni 1794, das “fremde subsidiarische Rechte” außer Kraft setzte, konnte sich aber in der Historie nicht durchsetzen).

Es kommt nicht auf die Worte an. Jedes Wort kann ebensogut sein Gegenteil bedeuten. Wenn Professoren reden, merkt man das nie, ihre Worte sind immer so beruhigend eindeutig, sie wecken immer die Täuschung, es gebe ein sicheres Wissen, das in Worten mitteilbar sei (Hermann Hesse, Lektüre für Minuten, Gedanken aus seinen Büchern und Briefen, Hrsg. von Volker Michaelis, 1971, Frankfurt a.M., S. 115 (295).

Als Getränk dient ihnen ein Saft aus Gerste oder Weizen, der zu einem weinähnlichen Getränk vergoren ist; die dem Rhein- und Donauufer am nächsten wohnenden Stämme kaufen auch Wein. Die Speisen sind einfach, wildwachsendes Obst, frisches Wild oder geronnene Milch: ohne besondere Zubereitung, ohne Gewürze vertreiben sie den Hunger. Durst gegenüber zeigen sie nicht die gleiche Mäßigung. Wenn man ihrem Hang zum Trinken entgegenkommt, indem man ihnen hinstellt, soviel sie wollen, wird man sie nicht weniger leicht durch diesen Fehler als mit Waffen besiegen (Cornelius Tacitus, Germania lateinisch/deutsch, Hrsg. und Übersetzung von Alfons Städele, Düsseldorf, 1998, S. 37).

Es sind nun fünf Dinge, die, um scheinbar dem Volke entgegenzukommen, in die Verfassungen hineinpraktiziert werden. Sie betreffen Volksversammlungen, Regierung, Gerichte, Bewaffnung und Turnen (Aristoteles, Politik, 1297 aI-15, München, 8. Aufl. 1998, S. 155).

Das Konzept des UN-Kaufrechts sollte deshalb bei der Reform des Leistungsstörungsrechts Beachtung finden und kann in vielen Regelungsbereichen als Vorbild dienen (GesEntw Breg vom 14.05.2001, BT-Drs. 14/6040, S. 86).

Gerechtigkeit hat es nie gegeben. Alles Recht beruhte vielmehr stets nur auf einer Übereinkunft zwischen Menschen, die sich in jeweils verschiedenen großen Räumen zusammengeschlossen und sich dahin einigten, daß keiner dem anderen Schaden zufügen oder von ihm erleiden soll (Epikur, geb. 341 v. Chr., Philosophie der Freude, Hrsg. von Johannes Mewaldt, 1973, Stutgart, S. 61, Hauptlehrsatz 33); Verwendung mit freundlicher Genehmigung von Philipp Reclam jun., Stuttgart.

Zi-gong fragte den Konfuzius: "Gibt es ein Wort, das ein ganzes Leben lang als Richtschnur des Handelns dienen kann?“ Konfuzius antwortete: „Das ist gegenseitige Rücksichtnahme. Was man mir nicht antun soll, will ich auch nicht anderen Menschen zufügen" ( Konfuzius, Gespräche, Ralf Moritz, Übersetzer und Hrsg., 1998, Stuttgart, S. 102; XV, 24);Verwendung mit freundlicher Genehmigung von Philipp Reclam jun., Stuttgart.

Überflüssige Gesetze schwächen notwendige Gesetze. Ebenso schwächen Gesetze, die man umgehen kann, die Gesetzgebung. Ein Gesetz muß seine Wirkung tun; eine Beeinträchtigung durch eine Sonderabmachung darf nicht gestattet werden (Montesquieu, Vom Geist der Gesetze, 29. Buch, 16. Kapitel: „Bei der Abfassung der Gesetze zu beachtende Dinge", Übersetzung von Kurt Weigand, Stuttgart, 1994, S. 415);Verwendung mit freundlicher Genehmigung von Philipp Reclam jun., Stuttgart.

Bald wird der Handel von den Eroberen zugrunde gerichtet, bald von den Monarchen behindert, und dennoch umspannt er die ganze Erde. Wo er unterdrückt wird, flieht er; wo er sich entfalten kann, läßt er sich nieder. Die Geschichte des Handels ist die Geschichte der Völkerverständigung (Montesquieu, Vom Geist der Gesetze, 21. Buch, 5. Kapitel: „Über die Gesetze in ihrem Bezug zum Handel hinsichtlich Wandlungen, die er in der Welt erfahren hat", Übersetzung von Kurt Weigand, Stuttgart, 1994, S. 347);Verwendung mit freundlicher Genehmigung von Philipp Reclam jun., Stuttgart.

Nach dieser allgemeinen Unterrichtung beginnen wir, das Recht des römischen Volkes darzulegen, dass sich, wie es uns scheint, am zweckmäßigsten vor allem in der Weise vermitteln lässt, dass die einzelnen Materien zuerst in leichter und einfacher Fassung vorgetragen werden und danach in sehr sorgfältiger und genauer. Anderenfalls tritt, wenn wir den noch unkundigen und unsicheren Studenten gleich von Anfang an mit der Masse und Vielfalt des Stoffes belasten, eines von beiden ein: Entweder bewirken wir, dass er das Studium abbricht, oder wir bringen ihn unter großen Anstrengungen seinerseits, oft auch unter Selbstzweifeln, die junge Menschen so häufig entmutigen, allzu spät dahin, wohin er auf einem bequemeren Weg und ohne Selbstzweifel rascher hätte gebracht werden können (Behrens/Knütel/Kupisch,Seiler: Corpus Iuris Civilis, Die Institutionen, 1993, Heidelberg, S. 1, (Inst.1,2).

Deutschrechtliche Inseln in dieser Überflutung (romanischen Rechts) blieben das vom Herkommen und Rechtsgefühl stets gern beeinflusste Gewährschaftsrecht beim Kauf (Viehkauf), die Mietgewere („Kauf bricht nicht Miete“), das Produktionsprinzip („Wer sät, der mäht“) und das eigentümliche Mischgebilde des gutgläubigen Fahrniserwerbs (Franz Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, Göttingen, 1952, S. 125.).
  
Wer einem anderen etwas leiht oder verpfändet, es sei Pferd oder Kleid oder irgendeine bewegliche Habe, oder auf welche Art er sie mit seiner Einwilligung aus seinem Besitz läßt, verkauft er sie, der sie nun in seinem Besitz hat, oder versetzt er sie oder verspielt er sie oder wird sie ihm gestohlen oder geraubt, jener, der sie verliehen oder versetzt hat, kann keine Forderung daraus erheben, außer gegen den, dem er sie lieh oder versetzte (Eike von Repgow, Sachsenspiegel, Das zweite Buch, Kapitel 60: „Wenn einer des anderen bewegliche Habe verkauft, verspielt, verliert", Hrsg.: Clausdieter Schott, 3.rev. Aufl., Zürich, 1996, S. 147).

Die Jurisprudenz fangt an, mir sehr zu gefallen. So ists doch mit allem wie mit dem Merseburger Biere: das erstemal schauert man, und hat mans eine Woche getrunken, so kanns man nicht mehr lassen (Johann Wolfgang von Goethe, Brief an S. K. v. Klettenberg v. 26.8.1770, in: Goethe-Zitate für Juristen, Hrsg. Alfons und Jutta Pausch, 3. Aufl. Köln, 1996, S. 84 m.w.Nachw. auf S. 135).

Das halbe Fürstentum Bückeburg
Blieb mir an den Stiefeln kleben;
So lehmige Wege habe ich wohl
Noch nie gesehen im Leben
(Heinrich Heine: Deutschland, Ein Wintermärchen, 1844, Caput XIX, 5, Stuttgart, 2001).

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